In Hessen gelten seit Januar 2020 neue Einkommensgrenzen für den Bezug einer Wohnung, für die der Staat günstige Kredite und Baukostenzuschüsse vergeben hat, die sogenannte Sozialwohnung. Nur wer unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze bleibt, hat Anspruch auf den Abschluss eines Mietvertrages. Alle 3 Jahre werden die Einkommensgrenzen an die Entwicklung bei den Verbraucherkosten angepasst.
Demnach liegt die Einkommensgrenze ab dem 01.01.2020 für 1. Person bei 16.351 Euro jährlich. Hierbei handelt es sich praktisch um das Nettoeinkommen. Pauschal werden vom Bruttogehalt jeweils 10% für Steuern, Kranken- und Rentenverssicherung vom Bruttogehalt abgezogen. Die Einkommensgrenze liegt bei rund monatliche 1.360 Euro netto. Für 2. Personen liegt die Einkommensgrenze bei monatlich 2.067 Euro netto und für 3 Personen bei monatlich netto 2.537 Euro. Haushalte mit 4 Personen dürfen noch ein Nettoeinkommen von monatliche 3.007 Euro haben und 5. Personen 3.477 Euro.
Für jedes Kind wird die Einkommensgrenze um zusätzlich 55 Euro aufgestockt.
Wer unterhalb dieser Einkommensgrenzen liegt, erhält von der Universitätsstadt Marburg, Amt für Wohnungswesen einen Wohnberechtigungsschein. Benötigte Unterlagen zur Beantragung: sin ein Personalausweis oder Reisepass, Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z. B. letzte Gehaltsabrechnung einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen, letzter Einkommensteuerbescheid oder Einkommenssteuererklärung, letzte Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen, Nachweise über Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte), ggf. Geburtsurkunden der Kinder, Nachweise über Unterhaltsleistungen und ggf. ein Nachweis über Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit.
Stand: Januar 2020