Haustiere gehören zu uns – keine Frage. Ob Vogel, Hund oder Katze, sie sind Teil der Familie, gute Freunde oder „Lebensabschnittsbegleiter“. In einem Mietshaus sind sie aber auch Teil der Hausgemeinschaft. Und Tiere sollen nicht nur Herrchen oder Frauchen erfreuen, sie sollen selbst auch ein gutes Leben führen. Das alles wird im Mietvertrag geregelt.
Die gute Nachricht vorweg: Die GeWoBau verbietet Tierhaltung grundsätzlich nicht. Allerdings stellt die Wohnungsbaugesellschaft Bedingungen an die Tierhaltung. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt.
Ungefährliche Kleintiere, die wie ein Wellensittich oder ein Hamster in einem Käfig gehalten werden, brauchen überhaupt nicht genehmigt zu werden. Wer allerdings seine Zwergkaninchen frei in der Wohnung laufen lässt, kann nicht auf viel Verständnis der GeWoBau oder der Hausgemeinschaft rechnen, denn diese Kleintiere sind nicht stubenrein. In diesem Fall kann die Hausverwaltung die Tierhaltung untersagen.
Wer Fische liebt, braucht auch keine Genehmigung. Doch Achtung! Dies gilt nur für kleine Aquarien. Bei großen Aquarien sollte wegen des Gewichts immer Rücksprache mit der Hausverwaltung genommen werden.
Ratten, Vogelspinnen, Skorpione oder Schlangen gehören nicht in eine Mietwohnung. Hier erteilt die Hausverwaltung in der Regel keine Zustimmung.
Wer einen Hund oder eine Katze halten will oder schon hat, braucht nicht nur die Zustimmung der GeWoBau, sondern auch die schriftliche Zustimmung der Hausgemeinschaft. Dies ist eine GeWoBau-Regel, die sich seit vielen Jahren gut bewährt hat. Wer sich also einen vierbeinigen Gefährten zulegen will, sollte mit einem Bild das Tier den Nachbarn vorstellen und die Unterschriften einsammeln.
Kampfunde oder Hunde, die einem Kampfhund ähnlich sehen und vor denen sich andere Mieter oder Besucher des Hauses fürchten, werden grundsätzlich verboten. Wer diese Hunde entgegen dem ausdrücklichen Verbot trotzdem hält, kann fristlos gekündigt werden. Auch die Ausrede, es sei ja nur ein „Besuchshund“, gilt nicht. Auch wegen eines „Besuchshund“, der eine mögliche Gefährdung darstellt, wird die GeWoBau ein Verbot aussprechen und im schlimmsten Fall auch fristlos kündigen.
Natürlich kann die Haltung von Katzen und vor allem Hunden im Alltag immer wieder zu Problemen führen, so zum Beispiel wenn Hunde bellen oder der Hundehalter den Kot nicht vom Gehweg einsammelt. Um Streit darüber zu vermeiden, gibt es Regeln:
Hunde sind im Treppenhaus, auf den Wegen und auf den Grünflächen immer an der Leine zu führen.
Egal wo der Hund sein Geschäft macht, der Hundekot ist sofort zu entfernen.
Auch wenn die Hausgemeinschaft und die GeWoBau der Tierhaltung zugestimmt haben, kann diese Genehmigung jederzeit wieder zurückgezogen werden.
Das kann passieren, wenn der Hund heftig und häufig bellt, wenn Hausbewohner immer wieder verbellt oder angesprungen werden und diese sich ängstigen, wenn ein Hund andere Hunde oder Katzen aggressiv angeht, wenn er gegenüber Menschen bissig ist. Und auch für Katzen gilt, dass sie nicht in das Treppenhaus oder gar in die Wohnung urinieren dürfen.
Wenn Hunde oder Katzen diese Verhaltensweisen zeigen, ist das immer ein deutliches Zeichen für eine nicht artegerechte Haltung.
Das deutsche Tierschutzgesetz sagt: „Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen“.
Hundehalter sollten wissen, dass Hunde ausreichenden Auslauf brauchen. Oft scheitert dies an Zeitmangel. Doch Hunde sind Rudeltiere und brauchen Freiheit und das Herumtoben mit Artgenossen. Dem Spiel- und Bewegungsdrang des Tieres können Halter bereits mit 2 bis 3 kurzen Ausläufen im Freien pro Tag stillen. Der Gang in den Park oder in den Wald stärkt das Immunsystem und den Knochenbau des Tiers und fördert den Kreislauf – wie beim Menschen. Zur artgerechten Haltung gehört auch ein ruhiger und geschützter Schlafplatz. Schließlich sollte das Tier auch ausreichend medizinisch versorgt werden.
Wer dies alles beachtet, handelt im Interesse des Tieres und der Hausgemeinschaft.