Die Kaltmieten und die Heizkosten für arbeitssuchende Haushalte und Haushalte in der Grundsicherung werden bisher getrennt berechnet. Dies kann fatale Folgen haben: Wenn nach einer Modernisierung die Kaltmiete steigt und die Heizkosten sinken, drohte dem Mieter auch dann der Auszug, wenn die Warmmiete insgesamt gleich blieb. Eine Verrechnung war nicht möglich war. Am 1. August 2016 hat nun der Bundesgesetzgeber reagiert und das Sozialgesetzbuch geändert.
Der Leistungsträger, das sind die JobCenter, können nun eine Gesamt-Angemessenheitsgrenze für Unterkunft und Heizung, also für die Warmmiete bilden. Diese neue Regelung schafft entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine sehr viel höhere Flexibilität. Jetzt nämlich kann eine höhere Kaltmiete durch geringere Heiz- und Warmwasserkosten ausgeglichen werden und umgekehrt. Allerdings ist diese neue geschaffene Möglichkeit nicht verpflichtend.
weitere Links hierzu:
Anpassung der Mietobergrenzen nach Modernisierung vorgeschlagen 12/2015
Klimabonus in den "Kosten der Unterkunft" 03/2016